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Brandschutz mit Glas

5 Fragen & Antworten zur Herstellung und Verarbeitung

Prüfsituation von Stoßfugenverglasungen aus der Produktion des Brandschutzglas-Spezialisten Rosenheimer Glastechnik GmbH

Prüfsituation von Stoßfugenverglasungen aus der Produktion des Brandschutzglas-Spezialisten Rosenheimer Glastechnik GmbH

Aufgrund höchster Anforderungen per gesetzlicher Bestimmungen bieten Brandschutzverglasungen präventiven Schutz vor Feuer, Rauch und Hitze. Diese betreffen sowohl die Herstellung, die Verarbeitung sowie die Funktionalität von Brandschutzglas. Art und Nutzung des Gebäudes bei der Verwendung von Brandschutzgläsern sind dabei maßgeblich, da dem Schutz von Personen und Vermögen die höchste Aufmerksamkeit zukommen muss.

Damit unsachgemäßem Umgang von Brandschutzverglasungen vorgebeugt werden kann gibt es detaillierte Regelungen von Bauteilprüfungen sowie Lizenzierungs- und Überwachungsmodalitäten, welche Fertigung und Anwendung betreffen. Die Haftung liegt prinzipiell zunächst immer bei dem Unternehmen, das die brandschutztechnisch relevanten Bauteile montiert!


1.    Welche Bedeutung haben die Kürzel G 30 (E 30) und F 30 (EI 30) bei Festverglasungen?
Für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten wird bei G 30 (E)  - und F 30 (EI) - Anforderungen der Durchtritt von Feuer und Rauch verhindert. Zusätzlich bietet die F30-Verglasung Schutz vor Hitzedurchgang und gilt deshalb als feuerhemmendes Bauteil – G30 bezeichnet lediglich die Feuerwiderstandsfähigkeit! Die Buchstaben stammen aus der europäischen Norm DIN EN 13501-2, die in französischer Sprache verfasst wurde.  E = Étanchéité und bedeutet  Raumabschluss, I = Isolation und bedeutet Wärmedämmung. Die Einteilung der verschiedenen Feuerwiderstandsklassen (z.B. 30, 60, 90 und 120 Minuten) regelt die DIN 4102-13:1990-05. Brandschutzverglasungen, die den Durchtritt von Feuer, Hitze und Rauch mindestens 90 Minuten verhindern bezeichnet man als feuerbeständig. Wobei diese Verglasungen eher einen geringen Anteil einnehmen!


2.    Was zählt laut gesetzlicher Bestimmungen zu einem kompletten Brandschutzsystem?
Brandschutzverglasungen werden ausschließlich in einem Rahmen, mit vorgeschriebenen Halterungen, sowie Befestigungsmaterial und speziellen Dichtungsmitteln geprüft. Die Prüfung wird durch ein Prüfungsinstitut durchgeführt und dokumentiert.  Eine erfolgreich absolvierte Prüfung dient als Grundlage für die allgemein bauaufsichtliche Zulassung bzw. Zustimmung im Einzelfall. Zum kompletten Brandschutzsystem zählt ebenfalls der betreffende Gebäudeteil bzw. der Baustoff des Wandanschlusses (z.B. massive Stahlbetonmauer, Trockenbauwand, etc.)


3.    Wer ist zum Einbau berechtigt?
Brandschutzverglasungen dürfen nur durch vom Zulassungsinhaber speziell geschulte Fachbetriebe errichtet werden! (z.B. Z.19.14.-1953 - Zulassungsinhaber sind Rosenheimer Glastechnik GmbH und Schott Technical Glass Solutions GmbH). Grundsätzlich sind die ausführenden Fachbetriebe verantwortlich für die Glasdickendimensionierung gemäß den geltenden Technischen Regeln und  den allgemeinen Verglasungsrichtlinien. Sie verantworten die Auswahl, die gebrauchsmäßige Verwendung und den ordnungsgemäßen Einbau gemäß bauaufsichtlicher Zulassung bzw. Zustimmung im Einzelfall. Sofern Teilaufträge fremd vergeben werden (z.B. Rahmen) hat der Hersteller der kompletten Brandschutzverglasung die Verantwortung. Er haftet im vollen Umfang!


4.    Welche Bestimmungen gilt es zu beachten?
Neben den allgemeinen Anforderungen an Bauteile sind u.a. Wärme- und Schallschutz, die Tragfähigkeit sowie die Technischen Regeln für absturzsicherende Verglasungen (TRAV) zu erfüllen und ggf. nachzuweisen. Desweiteren sind die Vorschriften, Hinweise und Anwendungsnormen des Zulassungsinhabers zu beachten, sowie die allgemeinen Verglasungsrichtlinien.  Eine andere als die geprüfte bzw. zugelassene Einbausituation kann im Falle eines Feuers ein verändertes Widerstandsverhalten zeigen und den entsprechenden Schutz u. U. nicht gewährleisten!


Brandschutz ist in den Landesbauordnungen der jeweiligen Bauaufsichtsbehörden geregelt. Bei konkreten Bauvorhaben sind die zutreffenden Bestimmungen zu beachten. Ebenso die Vorgaben der DIN 4109 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“  sowie in besonderen Fällen Krankenhausbauordnung, Richtlinien für Schulen, etc.


5.    Wie wird der Nachweis einer zulassungskonformen Montage geführt?
Gemäß der Zulassungsbestimmungen sind Brandschutzverglasungen mit einem Kennzeichnungsschild zu versehen. Diesem kann man die Namen des Herstellers (Fertigung), des Fachbetriebs (Montage), die Produktbezeichnung sowie das Herstellungsjahr entnehmen. Nicht selten werden Qualitätsüberwachungen (z.B. Ü-Zeichen) gefordert!
Änderungen und Manipulationen an den gelieferten Scheiben, das Entfernen von Kennzeichnungsstempeln, das Entfernen des Aluminiumbandes, usw. sind unzulässig und führen zum Entzug der jeweiligen Zulassung bzw. Zustimmung im Einzelfall! Beschädigte Scheiben dürfen nicht eingesetzt werden.


Die Rosenheimer Glastechnik GmbH hat unzählige Brandschutzverglasungen und Konstruktionen in den Klassen EI 30 (F) und EI 60 geprüft und diverse nationale Zulassungen in Deutschland, Österreich und Schweiz erwirkt. Unsere Brandschutzexperten stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und Beantworten Ihre Fragen – unabhängig von Rahmenkonstruktion und Anschlüsse. 

 
Quelle: Glas + Rahmen, Ausgabe 09.2011, Dipl.-Ing. (FH) Jan Hoffmann M.ED.

 

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